Sachkunde für Tätigkeiten mit Asbest nach der Gefahrstoffverordnung

Mit Änderung der Gefahrstoffverordnung im Juli 2013 wurde eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der Sachkundenachweise für Tätigkeiten mit Asbest eingeführt. Diese Sachkundenachweise gelten nur noch für einen Zeitraum von 6 Jahren. Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, behalten bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Die Geltungsdauer des Sachkundenachweises nach TRGS 519 … Weiterlesen

Hinweis zur Gültigkeit der Asbest Sachkundenachweise nach Anhang 5 der TRGS 519 in der alten Fassung

Eine Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 erworben wurde, kann – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i.S.v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014 gewertet werden. Eine dauerhafte Gleichstellung mit einer Sachkunde nach Anlage 4 der … Weiterlesen