Gefährdungsabschätzung von Asbestprodukten
Die gesundheitliche Gefährdung von schwachgebundenen Asbestprodukten läßt sich bei den meisten schwachgebundenen Asbestprodukten mit Hilfe des Bewertungsformblattes abschätzen, dass in den Asbestrichtlinen zur Risikoabschätzung vorgegeben ist. In diese Bewertung gehen sowohl das Laborergebnis als auch der Zustand und die Umgebung des Asbestproduktes sowie die Raumnutzung mit ein.
Die Dringlichkeit einer Sanierung ist mit Hilfe des „Formblatt für die Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung“ (Asbestrichtlinie) aufgrund folgender 7 Kriterien zu bewerten:
- Art der Asbestverwendung
- Asbestart
- Struktur der Oberfläche des Asbestproduktes
- Oberflächenzustand des Asbestproduktes
- Beeinträchtigung des Asbestproduktes von außen
- Raumnutzung
- Lage des Produktes
Zu diesen einzelnen Kriterien sind Bewertungspunkte zugeordnet, aus deren Summe sich die Dringlichkeitsstufe für die Sanierung dieses Asbestproduktes ergibt. Die Asbestrichtlinie gibt 3 Dringlichkeitsstufen vor, wobei anzumerken ist, dass ein Sanierunggebot nur für die Dringlichkeitsstufe I besteht und bei der Stufe II und III nur eine Neubewertung gefordert wird.
Die Sanierung eines Asbestproduktes ist:
– unverzüglich erforderlich bei > 80 Bewertungspunkten
Die Neubewertung eines Asbestproduktes ist:
– mittelfristig erforderlich bei 70 – 79 Bewertungspunkten
– langfristig erforderlich bei < 70 Bewertungspunkten
Unverzüglich erforderliche Sanierung – Dringlichkeitsstufe I
Asbestprodukte mit dieser Bewertungsstufe sind unverzüglich zu sanieren. Falls eine endgültige Sanierung nicht sofort möglich ist, müssen unverzüglich vorläufige Maßnahmen zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum ergriffen werden, wenn dieser weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Asbestsanierung muß jedoch nach spätestens drei Jahren begonnen werden.
Mittelfristig erforderliche Neubewertung – Dringlichkeitsstufe II
Asbestprodukte mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I, so ist entsprechend den Regelungen dieser Dringlichkeitsstufe zu verfahren.
Langfristig erforderliche Neubewertung – Dringlichkeitsstufe III
Asbestprodukte mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens 5 Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder II, so ist entsprechend den Regelungen dieser Dringlichkeitsstufen zu verfahren.
Folgende Produkte lassen sich mit Hilfe des Formblattes nicht beurteilen.
- Brandschutztüren
- Brandschutzklappen
- Nachtspeichergeräte
- asbesthaltige Dichtungen zw. Flanschen in Technischen Anlagen
Diese Produkte sind in der Regel in die Dringlichkeitsstufe III einzustufen.
In den Erläuterungen zu den Asbestrichtlinien wird ausgeführt, dass von schwachgebundenen Asbestprodukten (Rohdichte unter 1000 kg/m3) durch Alterung, Erschütterungen, Luftbewegungen oder Beschädigungen Asbestfasern in erheblichem Umfang in lungengäniger Form freigesetzt werden können, die schwere Krankheiten beim Menschen auslösen können. Jeder Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter eines Gebäudes hat im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Verantwortung, die erforderlichen Untersuchungen auf asbesthaltige Baustoffe bzw. deren Sanierung bei einer Gefährdung, durchführen zu lassen.
Sind in einem Gebäude schwachgebundene Asbestprodukte vorhanden und wird dieser Tatbestand der Bauaufsichtsbehörde bekannt, dann gibt diese dem Eigentümer / Verfügungsberechtigten des Gebäudes folgende Auflagen:
- Bewertung der Sanierungsdringlichkeit der schwachgebundenen Asbestprodukte gemäß Asbestrichtlinien innerhalb von 4 Wochen
- unverzügliche Mitteilung des Ergebnisses der Bewertung an die Bauaufsichtsbehörde in schriftlicher Form
- wenn Asbestprodukte der Sanierungsdringlichkeitstufe I vorgefunden worden sind, Angaben über die vorgesehene Asbestsanierung und einen zeitlichen Rahmen für die geplante Sanierung
Hat die Bauaufsichtsbehörde Zweifel an der Bewertung der Asbestprodukte im dem Gebäude, dann kann Sie eine erneute Bewertung durch einen von ihr benannten Sachverständigen verlangen.
Bei Asbestprodukten, die gemäß Bewertungsformblatt in die Dringlichkeitsstufe I – Sanierung unverzüglich erforderlich – eingestuft worden sind, ist mit einer hohen Asbestfaserkonzentration oder mit einem kurzfristig und unvorhersehbaren, extremen Anstieg der Asbestfaserkonzentration zu rechnen. Diese Asbestfaserkonzentrationen stellen eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Bauordnung dar.
Alle vorgefundenen Asbestprodukte – gleich welcher Dringlichkeitsstufe – müssen bis zur endgültigen Sanierung kontrolliert und überwacht werden. Verändert sich zum Beispiel der Oberflächenzustand oder der Beschädigungsgrad des Materials wie etwa durch mechanische Einwirkungen (Handwerker), so ist eine Neubewertung des Asbestproduktes durchzuführen. Hierbei ändern sich gegebenenfalls auch die Bewertungspunkte und somit die Dringlichkeit der Sanierung bzw. der Neubewertung.
Das Bewertungsformblatt können Sie auch als .pdf Datei downloaden.
Bei der Anwendung des Formblattes für die Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung sind die Erklärungen zu den einzelnen Bewertungspunkten in den jeweiligen Asbest-Richtlinien zu beachten.
Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang der Gefährdungsabschätzung auch die Risikotabelle und Informationen bei „Krank durch Asbest„