Asbestvorschriften, Technische Regeln TRGS, Richtlinien

Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften, Regeln und Richtlinien zur Thematik Asbest:

Asbest-Richtlinie

Die Asbestrichtlinie heißt vollständig „Richtlinien für die Bewertung und Sanierung von schwachgebundenen Asbestprodukten in Gebäuden„. Diese Richtlinie wurde in den einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten eingeführt. In Bayern liegt diese Richtlinie in der aktuellen Fassung Januar 1996 vor. Diese Richtlinie basiert auf der Asbestrichtlinie aus dem Jahr 1989, der von der ARGE Bau erarbeitet wurde. Diese Asbest-Richtline behandelt die Gefährdungsabschätzung und Bewertung von schwachgebundenen Asbestprodukten, die Sanierungsmöglichkeiten und die Erfolgskontrolle von Asbestsanierungsarbeiten durch Messungen.

TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Die technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 ist die wichtigste Vorschrift für die Durchführung von Asbestsanierungsarbeiten und liegt aktuell in der Ausgabe Januar 2014 vor. Die TRGS 519 behandelt die Vorgehensweise und Schutzmaßnahmen bei Asbestsanierungen. Die letzten Änderungen an der TRGS 519 wurden am 31.03.2022 veröffentlicht.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die Gefahrstoffverordnung liegt aktuell in der Ausgabe April 2017 vor. Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang bzw. das Verbot von Asbest und entsprechende Tätigkeiten im Umgang und der Sanierung von Asbestprodukten.

TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen
und Erzeugnissen“

Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen und beschreibt die für diese Tätigkeiten anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Nach dem Asbestverwendungsverbot in Deutschland kommt diese Vorschrift heutzutage kaum mehr zu Anwendung, da die Herstellung von Asbestprodukten bis auf sehr wenige Ausnahmen beschränkt ist.

BGI / GUV – I 505-46 DGUV 213-546 (bisher ZH 1/120.46) „Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentrationen von lungengängigen anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen – Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren“

Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

DGUV 201-012 (alt BGI 664) Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (bisher ZH 1/511)

Die TRGS 519 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen vor. Ausnahmen werden danach zum Beispiel zugelassen, wenn es sich um Arbeiten mit geringer Emission. Arbeiten mit geringer Exposition der Arbeitnehmer liegen definitionsgemäß vor, wenn die Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz unter 10.000 Fasern/m3 liegt (siehe TRGS 519 Nr. 2.8). Die BGI 664 beinhaltet alle diejenigen Arbeitsverfahren für ASI-Arbeiten, die bisher positiv vom Arbeitskreis „Asbestexposition bei ASI-Arbeiten“ beim Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) geprüft wurden.

Hinweis:
Die DGUV 201-012 wurde hinsichtlich der Formulierungen und den neuen Werten in der TRGS 519 noch nicht angepasst. In der Ausgabe der TRGS 519 vom Januar 2014 steht:

„Tätigkeiten mit geringer Exposition sind Arbeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ unterschritten wird (zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration siehe Nummer 4.3 Absatz 1). Werden solche Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden ausgeführt, ist nach Abschluss aller Arbeiten  nachzuweisen, dass eine Faserkonzentration von 500 F/m³ und ein oberer Poissonwert von 1000 F/m³ in der Raumluft unterschritten wird (Messung nach VDI 3492).“

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

EG Verordnung Nr. 1907 / 2006

Diese Verordnung ist die Grundlage für alle weiteren Vorschriften und Regelungen für das EU-weite Verwendungsverbot für Asbest. Diese Verordnung gilt für alle, also auch für Privatpersonen.

Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

VDI Richtlinie 3492 Messen anorganischer faserförmiger Partikel in der
Innenluft – Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung der Faserzahlkonzentration anorganischer faserförmiger Partikel in der Innenraumluft oder in der Außenluft sowie deren Zuordnung zu bestimmten Faserklassen (Chrysotil, Amphibolasbest, Calciumsulfat, sonstige anorganische Fasern). Die Faserzählung und Faserzuordnung erfolgt mit dem REM/EDXA-Verfahren (Rasterelektronenmikroskop/energiedispersive Röntgenanalyse). Die Nachweisgrenze des Verfahrens liegt unter den in der Richtlinie festgelegten Standardbedingungen bei einer Faserzahlkonzentration von 300/cbm. Hinweise zur Differenzierung von Produktfasern und zur Bestimmung organischer Fasern werden gegeben. Die VDI Richtlinie 3492 liegt aktuell in der Fassung Juni 2013 vor.

VDI Richtlinie 3861 Blatt 2

Messen von Emissionen – Messen anorganischer faserförmiger Partikel im strömenden Reingas – Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren

Diese Richtlinie findet Anwendung in der Prüfung der Abluft von Unterdruckgeräten und Vakuumsauganlagen. Für dieser VDI Richtlinie 3861 Blatt 2 gelten auch die Anforderungen der VDI Richtlinie 2066 Blatt 1 bezüglich der Probennahme.

VDI Richtlinie 3866 Blatt 5

Die VDI Richtlinie 3866 Blatt 5  legt ein rasterelektronenmikroskopisches Verfahren zum qualitativen Nachweis von Asbest in technischen Produkten, deren Asbestmassenanteil mindestens 1 % beträgt, fest. Das Verfahren eignet sich zudem zur Abschätzung des Asbestmassengehaltes der Probe. Dieses Verfahren wird angewendet zur Auswertung von Materialproben auf Asbest.

VDI Richtlinie 3877 Blatt 1

Die Richtlinie beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung der Anzahl von Faserstrukturen in abgelagertem Staub auf Oberflächen sowie die Bestimmung der Faserarten (Asbest, sonstige anorganische Fasern). Dieses Verfahren wird angewandt zur Auswertung von Kontaktproben auf asbesthaltige Fasern.