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Sachkunde für Tätigkeiten mit Asbest nach der Gefahrstoffverordnung

Mit Änderung der Gefahrstoffverordnung im Juli 2013 wurde eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der Sachkundenachweise für Tätigkeiten mit Asbest eingeführt. Diese Sachkundenachweise gelten nur noch für einen Zeitraum von 6 Jahren. Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, behalten bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Die Geltungsdauer des Sachkundenachweises nach TRGS 519 kann um weitere 6 Jahre verlängert werden, wenn während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht wird.

Sachkundenachweise für Tätigkeiten mit Asbest, die nach dem 1. Juli 2010 erworben worden sind, gelten bereits nur noch 6 Jahre. Denken Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist an die Erneuerung der Geltungsdauer und besuchen Sie einen anerkannten Fortbildungslehrgang. Anerkannte Fortbildungslehrgänge nach TRGS 519 finden Sie zum Beispiel hier. Wenn Sie die Frist für die Erneuerung des Sachkundenachweises verpassen, dann erlischt Ihr Sachkundenachweis und Sie müssen, wenn Sie die Sachkunde weiter benötigen, den gesamten Sachkundelehrgang neu machen.

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Hinweis zur Gültigkeit der Asbest Sachkundenachweise nach Anhang 5 der TRGS 519 in der alten Fassung

Eine Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden
TRGS 519 erworben wurde, kann – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte
Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i.S.v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014
gewertet werden. Eine dauerhafte Gleichstellung mit einer Sachkunde nach Anlage 4 der
TRGS 519 ist damit nicht verbunden, vielmehr endet die Gültigkeit eines solchen
Sachkundenachweises entsprechend den in Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
genannten Fristen. Sie kann nicht durch Besuch eines Fortbildungslehrgangs nach Anlage 5
der TRGS 519 vom Januar 2014 verlängert werden, da diese Fortbildungslehrgänge den
Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 voraussetzen. Anhang I
Nr.2.4.2 Absatz 3 Satz 4 GefStoffV kann daher nicht zur Anwendung kommen.

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