Asbestvorschriften

TRGS 517 Änderungen 03/2015

Die TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen“ wurde geändert und ergänzt und liegt nun in der Ausgabe 03/2015 vor. Die Veröffentlichung der Änderungen erfolgte im GMBl 2014, S. 164 [Nr. 8/9] am 20.3.2014.

Die Änderungen und Ergänzungen der aktuellen TRGS 517 betreffen hauptsächlich den Paragraph 6.3 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“.

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BGI 664 – DGUV Information 201-012: BT 17.11 ergänzt

Aktuelle Ergänzungen zur DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664) „Asbestsanierung“

Im Februar 2015 wurde ein neues Arbeitsverfahren in der Liste der Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ergänzt.

Es handelt sich um das Verfahren BT 17.11 „Abschleifen von asbesthaltigen Klebern von mineralischem Untergrund – S+G-Schleifverfahren“. Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht über die Verfahren mit geringer Exposition.

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TRGS 517 “Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen”

Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen und beschreibt die für diese Tätigkeiten anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Nach dem Asbestverwendungsverbot in Deutschland kommt diese Vorschrift heutzutage kaum mehr zu Anwendung. Da die Herstellung von Asbestprodukten bis auf sehr wenige Ausnahmen beschränkt ist.

Ausgabe: Februar 2013

geändert und ergänzt:  20.3.2014

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Sachkunde für Tätigkeiten mit Asbest nach der Gefahrstoffverordnung

Mit Änderung der Gefahrstoffverordnung im Juli 2013 wurde eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der Sachkundenachweise für Tätigkeiten mit Asbest eingeführt. Diese Sachkundenachweise gelten nur noch für einen Zeitraum von 6 Jahren. Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, behalten bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Die Geltungsdauer des Sachkundenachweises nach TRGS 519 kann um weitere 6 Jahre verlängert werden, wenn während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht wird.

Sachkundenachweise für Tätigkeiten mit Asbest, die nach dem 1. Juli 2010 erworben worden sind, gelten bereits nur noch 6 Jahre. Denken Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist an die Erneuerung der Geltungsdauer und besuchen Sie einen anerkannten Fortbildungslehrgang. Anerkannte Fortbildungslehrgänge nach TRGS 519 finden Sie zum Beispiel hier. Wenn Sie die Frist für die Erneuerung des Sachkundenachweises verpassen, dann erlischt Ihr Sachkundenachweis und Sie müssen, wenn Sie die Sachkunde weiter benötigen, den gesamten Sachkundelehrgang neu machen.

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VDI Richtlinie 3866 Blatt 5: Bestimmung von Asbest in technischen Produkten

Die VDI Richtlinie 3866 Blatt 5  legt ein rasterelektronenmikroskopisches Verfahren zum qualitativen Nachweis von Asbest in technischen Produkten, deren Asbestmassenanteil mindestens 1 % beträgt, fest. Das Verfahren eignet sich zudem zur Abschätzung des Asbestmassengehaltes der Probe. Die VDI 3866 Blatt 5 liegt aktuell in der Ausgabe Oktober 2004 vor. Von dieser Richtllinienreihe gibt es zum Thema Messung von Asbest noch VDI 3866 Blatt 1, 2 und 4.

Die VDI Richtlinien können auf der Webseite des VDI www.vdi.de bestellt werden.

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VDI-Richtlinie 3492: Messen von Innenraumluftverunreinigungen

Die VDI Richtline 3492 liegt aktuell in der Ausgabe Juni 2013 vor. Ältere Ausgaben dieser Richtline VDI 3492 Blatt 1 und Blatt 2 wurden zurückgezogen und sind in der Gesamtausgabe der VDI 3492 integriert.

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung der Faserzahlkonzentration anorganischer faserförmiger Partikel in der Innenraumluft oder in der Außenluft sowie deren Zuordnung zu bestimmten Faserklassen (Chrysotil, Amphibolasbest, Calciumsulfat, sonstige anorganische Fasern). Die Faserzählung und Faserzuordnung erfolgt mit dem REM/EDXA-Verfahren (Rasterelektronenmikroskop/energiedispersive Röntgenanalyse). Die Nachweisgrenze des Verfahrens liegt unter den in der Richtlinie festgelegten Standardbedingungen bei einer Faserzahlkonzentration von 300/cbm. Hinweise zur Differenzierung von Produktfasern und zur Bestimmung organischer Fasern werden gegeben.

Die Überarbeitung der ursprunglichen Richtline 3492 aus dem Jahr 1994 war erforderlich geworden, da sich in der Praxis einige Fragen ergeben haben, die nun klar gestellt wurden. Die Richtlinie wurde auch an internationale Vorschriften angepasst. In der Neuauflage sind die Anzahl der Meßpunkte der DIN EN ISO 16000-7 angepasst worden, so wie sie auch in den Asbest-Richtlinien oder der TRGS 519 enthalten sind.

Eine weitere Änderung erfolgte bei der Probennahme und der Anpassung der Meßzeit durch eine eventuell notwendige Verkürzung bei entsprechend erforderlichen Situationen.

Bei der Auswertung des Filter erfolgte eine Klarstellung, wann ein Filter nicht aufgrund Überbelegung nicht mehr auswertbar ist.

Die VDI Richtlinie 3492 kann auf der Webseite des VDI www.vdi.de bestellt werden.

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Hinweis zur Gültigkeit der Asbest Sachkundenachweise nach Anhang 5 der TRGS 519 in der alten Fassung

Eine Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden
TRGS 519 erworben wurde, kann – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte
Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i.S.v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014
gewertet werden. Eine dauerhafte Gleichstellung mit einer Sachkunde nach Anlage 4 der
TRGS 519 ist damit nicht verbunden, vielmehr endet die Gültigkeit eines solchen
Sachkundenachweises entsprechend den in Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
genannten Fristen. Sie kann nicht durch Besuch eines Fortbildungslehrgangs nach Anlage 5
der TRGS 519 vom Januar 2014 verlängert werden, da diese Fortbildungslehrgänge den
Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 voraussetzen. Anhang I
Nr.2.4.2 Absatz 3 Satz 4 GefStoffV kann daher nicht zur Anwendung kommen.

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