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Hinweis zur Gültigkeit der Asbest Sachkundenachweise nach Anhang 5 der TRGS 519 in der alten Fassung

Eine Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden
TRGS 519 erworben wurde, kann – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte
Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i.S.v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014
gewertet werden. Eine dauerhafte Gleichstellung mit einer Sachkunde nach Anlage 4 der
TRGS 519 ist damit nicht verbunden, vielmehr endet die Gültigkeit eines solchen
Sachkundenachweises entsprechend den in Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
genannten Fristen. Sie kann nicht durch Besuch eines Fortbildungslehrgangs nach Anlage 5
der TRGS 519 vom Januar 2014 verlängert werden, da diese Fortbildungslehrgänge den
Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 voraussetzen. Anhang I
Nr.2.4.2 Absatz 3 Satz 4 GefStoffV kann daher nicht zur Anwendung kommen.

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