Seit der Novelierung der Gefahrstoffverordnung im Dezember 2010 ist es verboten Photovoltaikanlagen oder Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung auf bestehenden Asbestzementdächern zu installieren. Gemäß Anhang II der Gefahrstoffverordnung sind nur noch Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Unter diese Kategorien fallen aber nicht Aufständerungsarbeiten oder das Anbringen einer Unterkonstruktion für Photovoltaikanlagen oder Solaranlagen.
Share
3
FEB
2015
FEB
2015
0